Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Sportschützenverein Belmbrach Birkenhain 1968 e.V.“
2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwabach eingetragen und hat den Sitz in 91154 Roth, OT Belmbrach, LKRS Roth.
3. Der Verein ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.
§2 Zweck des Vereins
1. Der Sportschützenverein Belmbrach Birkenhain 1968 e.V. mit Sitz in Roth, OT Belmbrach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, die Durchführung von schießsportlichen Veranstaltungen, die Förderung der körperlichen und geistigen Gesundheit seiner Mitglieder, sowie die Förderung des Jungschützenwesens und damit verbunden die Heranbildung des Schützennachwuchses.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, die Durchführung von sportlichen und geselligen Veranstaltungen, sowie die Förderung der Jugendarbeit im Allgemeinen.
4. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
5. Der Verein ist dem „Bayerischen Sportschützenbund e.V.“ angeschlossen und erkennt dessen Satzung und Sport-bzw. Schießordnung an.
§3 Tätigkeit des Vereins
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 Mittel bzw. Ausgaben des Vereins
1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Schützenjugend
1. Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend; sie scheiden mit Endes des Kalenderjahren, in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben, aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugend-ordnung. Sie ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt. Die Jugend führt und verwaltet sich selbst. Der Verein
stellt ihr Mittel zur Verfügung, über die sie in eigener Zuständigkeit entscheidet.
2. Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt endgültig.
Bei privilegierten Vereinen ist der Beschluss dem Bayerischen Staatsministerium des Inneren mit der Bitte um Satzungsänderungen vorzulegen.
§6 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
a. aktiven Mitgliedern
b. passiven Mitgliedern
c. jugendlichen Mitgliedern
d. Ehrenmitgliedern
2. Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Für Mitglieder unter zwölf Jahren ist neben der schriftlichen Einverständniserklärung der Eltern oder des Vormundes eine zusätzliche Genehmigung der zuständigen Behörde für eine Teilnahme am Schießbetrieb erforderlich. Bis zur Vollendung des sechzehnten Lebensjahres ist nur die schriftliche Einverständnis der Eltern oder des Vormundes erforderlich.
3. Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Ausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein zurückgewiesener Aufnahmeantrag kann vor Ablauf eines Jahres nicht neu gestellt werden.
4. Jedes Mitglied erhält bei Eintritt in den Verein eine Mitgliedskarte sowie eine Ausfertigung der Vereinssatzung. Durch seine Beitrittserklärung erkennt jedes Mitglied die Vereinssatzung an.
5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
6. Mitglieder, welche dem Verein sehr lange angehören, sowie Mitglieder welche sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet hierüber mit einfacher Stimmenmehrheit.
Das Mitglied über dessen Ehrenmitgliedschaft entschieden wird, hat bei dieser Abstimmung kein Stimmrecht.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern, die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten und die von der Vereinsleitung erlassenen Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schießbetriebes zu respektieren.
2. Jedes Mitglied hat sich sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereines so zu verhalten, dass jedwede Schädigung des Vereins ausgeschlossen ist; insbesondere gilt dieses Verhalten gegenüber den anderen Mitgliedern und Gästen des Vereins.
3. Die Teilnahme an durch die Verwaltung angesetzten Versammlungen ist grundsätzlich Pflicht. Mitglieder, die zu Versammlungen nicht erscheinen können, können sich entweder durch persönliche Vollmacht durch ein weiteres Mitglied vertreten lassen oder haben sich den gefassten Beschlüssen zu fügen.
Ein Mitglied kann maximal drei weitere Mitglieder durch Vollmacht vertreten..
4. Jedes Mitglied hat aktives Wahlrecht. Für Mitglieder, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, üben deren Erziehungsberechtigte das Wahlrecht aus. Das passive Wahlrecht beginnt mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres. Das passive Wahlrecht eines Vorstandes beginnt mit Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres.
5. Jedes Mitglied hat das Recht Anträge zu stellen und Beschwerde zu führen.
6. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte ordentlicher Mitglieder. Ein Vereinsbeitrag ist von Ehrenmitgliedern nicht zu entrichten.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Tod des Mitglieds
b. durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von mindestens einem Monat zum Jahresende
c. durch Ausschluss;
d. der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstößen gegen die anerkannten sportlichen Regeln sowie bei grober Verletzung von Sitte und Anstand.
Ein Ausschluss hat zu erfolgen, wenn ein Mitglied wegen eines begangenen Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde.
2. Bei Ausschluss eines Mitgliedes ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. Dem Mitglied steht gegen den Ausschluss die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist der Verwaltung innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der Ausschlussverfügung schriftlich zu erklären. Die Beschwerde ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen, die darüber mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
1. Alle Mitglieder mit Ausnahme von Ehrenmitgliedern haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe jährlich durch die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) festgesetzt wird.
2. Neu aufzunehmende Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe durch die jährliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) festgesetzt wird.
3. Die geleisteten Beiträge sind den satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen.
§ 10 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a. Das Schützenmeisteramt
b. Der Vereinsausschuss
c. Die Mitgliederversammlung
2. Der erste und zweite Schützenmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils allein vertretungsberichtigt. Sie sind Vorsitzende im Sinne des § 26 des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis beschränkt sich die Vertretungsbefugnis des zweiten Schützenmeisters jedoch auf Fälle der Verhinderung des ersten Schützenmeisters. Dem ersten und zweiten Schützenmeister obliegen die Repräsentationen des Vereins nach innen und außen sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung des Vereins.
3. Dem Schützenmeisteramt gehören ferner der Schriftführer, der Kassier, der Sportleiter sowie der Jugendleiter an:
a. Der Schriftführer hat über alle ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen und Ausschusssitzungen Protokoll zu führen. Er ist verpflichtet, bei allen in seinen Tätigkeitsbereich fallenden Aufgaben mit den übrigen Organen zusammenzuarbeiten.
b. Der Kassier ist für die anvertrauten Gelder verantwortlich. Er hat über sämtlichen Einnahmen und Ausgaben des Vereins genau Buch zu führen und für eine ordentliche Rechnungslegung zu sorgen.
c. Der Sportleiter ist für die schießsportlichen und schießsporttechnischen Belange des Vereins zuständig. Sein Tätigkeitsfeld und seine Beisitzer werden durch die Vereinsgeschäftsordnung geregelt.
d. Der Jugendleiter ist die Vertretung der Jugend im Schützenmeisteramt. Er vertritt die Interessen der Jugend und der Jugendleitung.
4. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes (mit Ausnahme des Jugendleiters, der von der Jugendvollversammlung gewählt wird) werden mit einfacher Stimmenmehrheit der in der ordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen in geheimer, schriftlicher Wahl bestimmt.
Die Wahl des Jugendleiters durch die Jugendvollversammlung muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. Sollte ein von der Jugendvollversammlung gewählter Jugendleiter durch die Mitgliederversammlung nicht bestätigt werden, so ist eine neue Wahl des Jugendleiters in der Jugendvollversammlung durchzuführen.
Steht ein gewähltes Mitglied des Schützenmeisteramtes (außer erstem und zweiten Schützenmeister) nicht mehr zur Verfügung (Rücktritt oder Ende der Mitgliedschaft), so haben die verbleibenden Mitglieder kommissarisch einen Nachfolger zu benennen, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung dessen Aufgaben übernimmt.
Der erste und der zweite Schützenmeister bleiben so lange im Amt, bis die Mitgliederversammlung gültige Neuwahlen durchgeführt hat.
5. Der Ausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt und drei Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer erhöht sich auf fünf, wenn der Verein mehr als 100 Mitglieder hat. Maßgebend ist die Mitgliederzahl am Tage der Wahl. Die Beisitzer werden mit dem Schützenmeisteramt auf drei Jahre gewählt. Die Wahlvorschläge der Beisitzer erfolgen durch Zuruf, die Wahl durch Handzeichen. Steht ein gewähltes Mitglied des Ausschusses nicht mehr zur Verfügung (Rücktritt oder Ende der Mitgliedschaft), so haben die verbleibenden Mitglieder kommissarisch einen Nachfolger zu benennen, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung dessen Aufgaben übernimmt.
Der Ausschuss wird vom ersten oder zweiten Schützenmeister einberufen.
Ehrenschützenmeister haben Sitz und Stimme im Ausschuss.
In den Ausschusssitzungen besteht Beschlussfähigkeit, wenn mindestens 50 % aller einberufenen Verwaltungsmitglieder anwesend sind. In den Ausschusssitzungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Schützenmeisters.
6. Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenrevisoren gewählt. Diese haben mindestens 8 Tage vor Stattfinden der nächten Mitgliederversammlung eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und in der Versammlung Bericht hierüber zu erstatten.
Die Kassenrevisoren haben das Recht, unter Wahrung einer angemessenen Frist jederzeit eine Kassenprüfung vorzunehmen.
7. Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom ersten Schützenmeister, im Falle seiner Verhinderung vom zweiten Schützenmeister durch schriftliche Einladung und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 8 Tage vorher einberufen.
Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemein auf folgende Punkte:
a. Entgegennahme der Berichte
- des ersten Schützenmeisters
- des Kassiers
- der Kassenrevisoren
- weitere Vorstandsmitglieder
b. Entlastung des Schützenmeisteramtes
c. Eventuelle Neuwahlen
d. Vereinsbeiträge
e. Satzungsänderungen
f. Verschiedenes
8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Schützenmeisters. Bei Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den ersten Schützenmeister oder den Ausschuss zu berufen, wenn besondere Gründe bzw. Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks beim Schützenmeisteramt Antrag stellen.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann außer auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung nur durch den Beschluss einer eigens hierzu einberufender Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Für den Auflösungsbeschluss ist mindestens ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Entschließen sich mindestens 7 Mitglieder den Verein weiterzuführen, so kann der Verein nicht aufgelöst werden.
3. Im Falle der Auflösung ist nach der Erfüllung aller Verpflichtungen das noch vorhandene aktive Vermögen der Stadt Roth treuhänderisch zu übergeben, mit der Auflage, das Vermögen so lange zu verwalten, bis es für gleiche sportliche Zwecke wieder seiner Verwendung zugeführt werden kann.
Das gleiche gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.
§ 12 Haftung
Das Schützenmeisteramt sowie der Vereinsausschuss haften für das Vereinsvermögen. Die Vertretungsbefugnis des Schützenmeisteramtes ist mit Wirkung gegen Dritte auf die Rechte beschränkt, die gemäß der Satzung nicht anderen Organen des Vereins vorbehalten sind.
Die Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 19. März 2011 genehmigt.